SATZUNG VON MUSINES e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die Musikinitiative Esens führt den Namen "MUSINES" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung
und hat ihren Sitz in Esens

§ 2 Zweck

Die Musines e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck der Musines e.V. ist die
nicht­gewerbliche Darbietung, Förderung und Organisation von Musikveranstaltungen, die Pflege
des Liedgutes sowie die Anleitung, Förderung und Unterstützung von Nachwuchskräften der
Popularmusik und der folkloristischen Musik im nichtgewerblichen Bereich.

§ 3 Mitgliederkreis

Mitglieder sind die der Musikinitiative angehörenden Personen, die sich mit dem Eintritt der
Satzung der Musines e.V. unterworfen und dadurch Mitgliedsrechte und -pflichten erworben haben.
Alle Mit­glieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

Die Mitgliedschaft zur Musines e.V. ist schriftlich zu beantragen. Der Beirat entscheidet über den
Beitritt, eine Ablehnung des Beitrittsantrages ist schriftlich zu begründen und vom Vorstand dem
Antragsteller auszuhändigen.

Jedes Musines-Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 Beirat

Die beteiligten Musikgruppen mit mehr als zwei Gruppenmitgliedern wählen jeweils zwei Personen
in den Beirat. Duette und Einzelmusiker bilden eine eigene Gruppe, desgleichen die
nichtmusizierenden Vereinsmitglieder. Von diesen Gruppen sind ebenfalls je zwei Personen
in den Beirat zu wählen.

Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Mittel sowie über Anträge
der Mitgliedschaftsbewerber. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefaßt

§ 5 Wahl des Vorstandes

Die Hauptversammlung wählt in freier und geheimer Wahl drei Mitglieder des Beirats
in den Vorstand.

Der Vorstand ist jährlich von der Hauptversammlung in seinem Amt zu bestätigen
oder neu zu wählen.

§ 6 Vorstand

Die Geschäfte der Musines e.V. werden vom Vorstand geführt. Die Vorstandsmitglieder wählen
einen 1. und einen 2. Vorsitzenden. Das dritte Vorstandsmitglied übernimmt automatisch die
Stellvertretung.Der Vorstand lädt zu den Beirats- und Hauptversammlungen ein, der 1. Vorsitzende
leitet die Sitzungen.Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten die Musines e.V.
gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Gemeinschaftskasse

Die Musines e.V. führt eine Gemeinschaftskasse für die jeweils zur Hauptversammlung
ein Kassenwart und zwei Kassenprüfer zu wählen bzw. in ihrem Amt zu bestätigen sind.

Der Mitgliedsbeitrag zur Musines e.V. beträgt jährlich 19 EURO und ist vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 8 Protokollführung

Alle Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Hauptversammlung sind protokollarisch
festzuhalten. Der Protokollführer ist jeweils zur Hauptversammlung neu zu wählen oder in
seinem Amt zu bestätigen.

§ 9 Spenden und Zuschüsse

Spenden und Zuschüsse, die die Musines e.V. erhält, sind in der Gemeinschaftskasse
zu vereinnahmen und vom Kassenwart buchmäßig festzuhalten.

§ 9a Gebühren

Die angeschlossenen Musikgruppen entrichten bei Benutzung von Musines-eigener Gerätschaft
freiwillig eine angemessene Gebühr in die Gemeinschaftskasse.

§ 10 Verwendung der Mittel

Aus der Gemeinschaftskasse werden Kosten und Gebühren bestritten, die durch das Organisieren
gemeinschaftlicher Unternehmungen entstehen. Des weiteren sollen aus der Gemeinschaftskasse
gemeinsame Gerätschaften angeschafft werden.

Alle Ausgaben sind vom Beirat zu beschließen (vgl. § 4). Für alle Ausgaben sind dem Kassenwart
Belege beizubringen.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

Das Ausscheiden aus der Musines e.V. ist dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift
bekanntzugeben. Ein Erstattungs-anspruch besteht nur auf vorausgezahlte Beiträge
(ab dem nächsten Monat, gerechnet vom Monat der Bekanntgabe des Austritts).Bei groben Verstößen
gegen die Interessen der Musines e.V. kann die Mitgliederversammlung den Ausschluß
eines Mitgliedes beschließen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Zum Zwecke der Satzungsänderung und zur Hauptversammlung müssen alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sein. Für Beschlüsse innerhalb der Versammlung ist eine
qualifizierte Mehrheit von 75 vom Hundert der Stimmen erforderlich.

§ 13 Auflösung der Musines e.V.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Samtgemeinde Esens
mit der Auflage, die Mittel ausschließlich und mittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung wird von allen Mitgliedern durch Beitrittserklärung zur Musines e.V. anerkannt.
Diese Satzung behält ihre Gültigkeit, bis eine Satzungsänderung ordnungsgemäß beschlossen ist.

Esens, im Januar 1989