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SATZUNG VON MUSINES e.V. § 1 Name und Sitz Die Musikinitiative Esens führt den Namen "MUSINES" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hat ihren Sitz in Esens § 2 Zweck Die Musines e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck der Musines e.V. ist die nichtgewerbliche Darbietung, Förderung und Organisation von Musikveranstaltungen, die Pflege des Liedgutes sowie die Anleitung, Förderung und Unterstützung von Nachwuchskräften der Popularmusik und der folkloristischen Musik im nichtgewerblichen Bereich. § 3 Mitgliederkreis Mitglieder sind die der Musikinitiative angehörenden Personen, die sich mit dem Eintritt der Satzung der Musines e.V. unterworfen und dadurch Mitgliedsrechte und -pflichten erworben haben. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft zur Musines e.V. ist schriftlich zu beantragen. Der Beirat entscheidet über den Beitritt, eine Ablehnung des Beitrittsantrages ist schriftlich zu begründen und vom Vorstand dem Antragsteller auszuhändigen. Jedes Musines-Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. § 4 Beirat Die beteiligten Musikgruppen mit mehr als zwei Gruppenmitgliedern wählen jeweils zwei Personen in den Beirat. Duette und Einzelmusiker bilden eine eigene Gruppe, desgleichen die nichtmusizierenden Vereinsmitglieder. Von diesen Gruppen sind ebenfalls je zwei Personen in den Beirat zu wählen. Der Beirat entscheidet über die Verwendung der Mittel sowie über Anträge der Mitgliedschaftsbewerber. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefaßt § 5 Wahl des Vorstandes Die Hauptversammlung wählt in freier und geheimer Wahl drei Mitglieder des Beirats in den Vorstand. Der Vorstand ist jährlich von der Hauptversammlung in seinem Amt zu bestätigen oder neu zu wählen. § 6 Vorstand Die Geschäfte der Musines e.V. werden vom Vorstand geführt. Die Vorstandsmitglieder wählen einen 1. und einen 2. Vorsitzenden. Das dritte Vorstandsmitglied übernimmt automatisch die Stellvertretung.Der Vorstand lädt zu den Beirats- und Hauptversammlungen ein, der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen.Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten die Musines e.V. gerichtlich und außergerichtlich. § 7 Gemeinschaftskasse Die Musines e.V. führt eine Gemeinschaftskasse für die jeweils zur Hauptversammlung ein Kassenwart und zwei Kassenprüfer zu wählen bzw. in ihrem Amt zu bestätigen sind. Der Mitgliedsbeitrag zur Musines e.V. beträgt jährlich 19 EURO und ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten. § 8 Protokollführung Alle Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Hauptversammlung sind protokollarisch festzuhalten. Der Protokollführer ist jeweils zur Hauptversammlung neu zu wählen oder in seinem Amt zu bestätigen. § 9 Spenden und Zuschüsse Spenden und Zuschüsse, die die Musines e.V. erhält, sind in der Gemeinschaftskasse zu vereinnahmen und vom Kassenwart buchmäßig festzuhalten. § 9a Gebühren Die angeschlossenen Musikgruppen entrichten bei Benutzung von Musines-eigener Gerätschaft freiwillig eine angemessene Gebühr in die Gemeinschaftskasse. § 10 Verwendung der Mittel Aus der Gemeinschaftskasse werden Kosten und Gebühren bestritten, die durch das Organisieren gemeinschaftlicher Unternehmungen entstehen. Des weiteren sollen aus der Gemeinschaftskasse gemeinsame Gerätschaften angeschafft werden. Alle Ausgaben sind vom Beirat zu beschließen (vgl. § 4). Für alle Ausgaben sind dem Kassenwart Belege beizubringen. § 11 Ende der Mitgliedschaft Das Ausscheiden aus der Musines e.V. ist dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift bekanntzugeben. Ein Erstattungs-anspruch besteht nur auf vorausgezahlte Beiträge (ab dem nächsten Monat, gerechnet vom Monat der Bekanntgabe des Austritts).Bei groben Verstößen gegen die Interessen der Musines e.V. kann die Mitgliederversammlung den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen. § 12 Mitgliederversammlung Zum Zwecke der Satzungsänderung und zur Hauptversammlung müssen alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sein. Für Beschlüsse innerhalb der Versammlung ist eine qualifizierte Mehrheit von 75 vom Hundert der Stimmen erforderlich. § 13 Auflösung der Musines e.V. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Samtgemeinde Esens mit der Auflage, die Mittel ausschließlich und mittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 14 Gültigkeit der Satzung Die Satzung wird von allen Mitgliedern durch Beitrittserklärung zur Musines e.V. anerkannt. Diese Satzung behält ihre Gültigkeit, bis eine Satzungsänderung ordnungsgemäß beschlossen ist. Esens, im Januar 1989 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||